Satzung des Turnverein Lauterbach von 1862 e.V.


 § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Lauterbach von 1862 e.V.“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen, VR 3615 eingetragen

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lauterbach/Hessen und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist

    die Förderung des Sports
    die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
    Die Durchführung bzw. Teilnahme von karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen und Abhaltung von geordneten Übungen des karnevalistischen Tanzsportes

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 
§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von sportlichen und karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von sportlichen und karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie des karnevalistischen Tanzsportes.

 
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

    Erwachsene,
    Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
    Kinder (unter 14 Jahre),
    Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder

    aufgrund langjähriger Verdienste oder
    mindestens 50 Jahre Mitgliedschaft im Verein oder
    außergewöhnlicher Leistungen

auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

    wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
    bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
    wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 
§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand und der Beirat jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID (DE8800100000169493) und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer TVLxxxxx) jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

(9) Es besteht die Möglichkeit, den Ehepartner und die minderjährigen Kinder bis zu Vollendung des 18.Lebensjahres im Rahmen einer Familienmitgliedschaft beitragsfrei mit anzumelden.

 
§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand, den Beirat und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    der Vorstand
    der Beirat
    die Mitgliederversammlung

 
§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem 1. Geschäftsführer
Dem 1. Schatzmeister
Dem 2. Schatzmeister

(1) Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18.Lebensjahres. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    in Abstimmung mit dem Beirat die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
    die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt, und zwar in den ungeraden Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Liegen für die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder mehr als ein Vorschlag vor, dann hat die Wahl durch geheime Abstimmung zu erfolgen.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Der Vorstand kann mit gemeinsamem Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(11) Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG.

 
§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus:

    Dem 2. Geschäftsführer
    dem Mitgliederverwalter
    Den Abteilungsleitern aller im Verein bestehenden Abteilungen

Die Beiratsmitglieder, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt, und zwar in den geraden Jahren. Abteilungen mit Vereinsmitgliedern über 18 Jahren wählen alljährlich in Abteilungsversammlungen ihren Abteilungsleiter eigenverantwortlich. Er wird damit Mitglied des Beirates. Er kann von der Mitgliederversammlung nicht abgewählt werden.

Besteht eine Abteilung nur aus Jugendmitgliedern, wird der Abteilungsleiter aus der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er handelt in Vertretung der Mitglieder. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates zusammen mit dem Vorstand stattfinden. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Der Beirat und Vorstand bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    Entlastung des Vorstandes;
    Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer;
    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
    Erlass von Ordnungen;
    Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:

    Ort und Zeit der Versammlung;
    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    Zahl der erschienenen Mitglieder;
    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    die Tagesordnung;
    die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
    die Art der Abstimmung;
    Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
    Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 
§ 11 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten und des karnevalistischen Brauchtums können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Es gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 
§ 12 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jeweils einer in geraden und einer in ungeraden Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Beirates sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 
§13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb und seinen karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 
§ 14 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Kreisstadt Lauterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die letzte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.1976 angenommen. Änderungen und Streichungen bzw. Ergänzungen lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen auf Satzungsänderung wurden am 19.04.1985, am 25.06.2009 und am 26.06.2015 vorgenommen.
Die Satzung wurde im Januar 2018 in allen Punkten überarbeitet und durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 08.06.2018 übernommen.

Lauterbach, den 08.06.2018

Gerhard Schäfer, 1. Vorsitzender

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